Arbeit und Beruf

 

KsG
Kündigungsschutzgesetz

 

Auslagen für Bewerbungskosten
Nach ständiger Rechtssprechung ist es verkehrsüblich, dem Bewerber die Üblichen Auslagen (Fahrtkosten / 0,26 cent Regelung) zu erstatten.
Vgl. dazu BAG, Entscheidung vom 25.07.1977, 1193 sowie LAG Nürnberg, Entscheidung vom 25.07.1995, LAGE §670 BGB, Nr.12

Teilzeit Jobber kriegen vollen Stundenlohn
Eine Studentin hilft als Teilzeit Jobberin an einer Tankstelle aus. Sie stellt fest, der Chef zahlt ihr weniger Stundenlohn und weniger Zuschlag für die Nacht- und Feiertagsarbeit, als die Festangestellten bekommen. Sie verlangt den gleichen Stundenlohn, aber der Chef verweigert sich. Die Frau will vor Gericht die Differenz einklagen und bekommt Recht. Die Begründung der Richter: Das Teilzeit- und Befristungsgesetz schreibt vor, dass Teilzeitkräfte gegenüber Vollzeitbeschäftigten nicht benachteiligt werden dürfen. (BAG Erfurt - Az. 5 AZR 368/00)

Kosten der Fortbildung
Die Kosten für die Fortbildung müssen bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber vom Beschäftigten nicht erstattet werden. Das berichtete der Verlag für die Deutsche Wirtschaft in Bonn unter Berufung auf eine aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes. (AZ: 6 AZR 320 und 383/03)
Arbeitgeber können zwar rechtswirksam vereinbaren, dass im Fall einer Kündigung vom Arbeitnehmer die Kosten der Fortbildung zurückzuzahlen sind; diese Vereinbarung wirkt aber nur wenn der Mitarbeiter selbst kündigt.

Telefonieren im Büro
Ob Arbeitsnehmer den Telefon- und Internetanschluss der Firma auch privat nutzen dürfen, richte sich in erster Line nach den Bestimmungen des Arbeitsvertrages. Fehlt ein ausdrückliches Verbot, dürfen Arbeitnehmer regelmäßig von einer Duldung ausgehen, soweit ein angemessenes Maß nicht überschritten ist.  Das geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Köln hervor.
Ein Zeitaufwand von zehn Minuten pro Tag für private Telefonate ist danach noch als angemessen anzusehen. In dem konkreten Fall hatte ein Arbeitgeber einer Rechtsanwaltsgehilfin am Monatsende nur einen Teil des fälligen Monatsgehaltes gezahlt. Ein Teil behielt er mit der Begründung ein, dass die Angestellte täglich mindestens zehn Minuten den betrieblichen Telefon- und Internetanschluss zu privaten Zwecken benutzt hätte, obwohl er dies mündlich verboten hätte. Die Klägerin bestritt ein solches Verbot und verlangte die Zahlung des restlichen Gehalts. Der Richter gab ihr Recht. Ob und in welchem Umfang Beschäftigte den betrieblichen Telefon- und Internetanschluss auch für private Zwecke nutzen dürfe, richtet sich in erster Linie nach den arbeitsvertraglichen Regelungen. stellten die Richter fest. Fehle eine solche Regelung, könne der Arbeitnehmer von einer Duldung ausgehen. Das gelte jedenfalls dann, wenn ein angemessener Umfang nicht überschritten werde. Im Streitfall erhielt der Arbeitsvertrag keine Regelung. Die Klägerin durfte deshalb davon ausgehen, dass der Beklagte mit einer angemessenen Nutzung einverstanden ist. Der angemessene Umfang sei mit den behaupteten zehn Minuten pro Arbeitstag noch nicht überschritten. Selbst bei einem doppelt so hohen zeitlichen Aufwand für Privattelefonate liege nicht zwingend eine Pflichtverletzung vor. (AZ: 4 Sa 1018/04)

Urlaub
Freie Mitarbeiter, die überwiegend bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind, haben ein Recht auf Urlaub. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sie regelmäßig in einen Dienstplan eingetragen und fortlaufend eingesetzt werden. (BAG, AZ. 9 AZR 626/04)

Geld für Überstunden
Klage auch nach drei Jahren erfolgreich
Eine Klage wegen nicht bezahlter Überstunden ist auch drei Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch möglich. das berichtet der Fachverlag für recht und Führung in Bonn unter Berufung auf ein Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt (AZ: 9 Ca 8374/04)
In dem konkreten Fall hatte ein Mitarbeiter seinen ehemaligen Arbeitsgeber auf Zahlung von rund 20.000€ verklagt. Zuvor hatte der Arbeitgeber den ehemaligen Beschäftigen auf Rückzahlung eines versehendlichen zu viel gezahlten Betrages von 1.100€verklagt. Die Richter sprachen dem Arbeitgeber den zuviel gezahlten Betrag zu. Allerdings muss er auch die erhebliche Zahl an Überstunden nachzahlen, die seine ehemaliger Mitarbeiter daraufhin geltend machte. Der Arbeitgeber konnte die Angaben des ehemaligen Mitarbeiters nach Ansicht des Gerichts nicht widerlegen. Dabei wiesen die Richter auch auf die lange Gültigkeit der Ansprüche hin.