Arbeit
und Beruf
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Auslagen für Bewerbungskosten
Nach ständiger Rechtssprechung ist es verkehrsüblich, dem Bewerber die
Üblichen Auslagen (Fahrtkosten / 0,26 cent Regelung) zu
erstatten.
Vgl. dazu BAG, Entscheidung vom 25.07.1977, 1193 sowie LAG Nürnberg,
Entscheidung vom 25.07.1995, LAGE §670 BGB, Nr.12
Teilzeit Jobber kriegen vollen Stundenlohn
Eine Studentin hilft als Teilzeit Jobberin an einer Tankstelle aus. Sie
stellt fest, der Chef zahlt ihr weniger Stundenlohn und weniger Zuschlag für
die Nacht- und Feiertagsarbeit, als die Festangestellten bekommen. Sie verlangt
den gleichen Stundenlohn, aber der Chef verweigert sich. Die Frau will vor
Gericht die Differenz einklagen und bekommt Recht. Die Begründung der Richter:
Das Teilzeit- und Befristungsgesetz schreibt vor, dass Teilzeitkräfte
gegenüber Vollzeitbeschäftigten nicht benachteiligt werden dürfen. (BAG
Erfurt - Az. 5 AZR 368/00)
Kosten der Fortbildung
Die Kosten für die Fortbildung müssen bei einer Kündigung durch den
Arbeitgeber vom Beschäftigten nicht erstattet werden. Das berichtete der Verlag
für die Deutsche Wirtschaft in Bonn unter Berufung auf eine aktuelle
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes. (AZ: 6 AZR 320 und 383/03)
Arbeitgeber können zwar rechtswirksam vereinbaren, dass im Fall einer
Kündigung vom Arbeitnehmer die Kosten der Fortbildung zurückzuzahlen sind;
diese Vereinbarung wirkt aber nur wenn der Mitarbeiter selbst kündigt.
Telefonieren im Büro
Ob Arbeitsnehmer den Telefon- und Internetanschluss der Firma auch privat nutzen
dürfen, richte sich in erster Line nach den Bestimmungen des Arbeitsvertrages.
Fehlt ein ausdrückliches Verbot, dürfen Arbeitnehmer regelmäßig von einer
Duldung ausgehen, soweit ein angemessenes Maß nicht überschritten ist.
Das geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Köln hervor.
Ein Zeitaufwand von zehn Minuten pro Tag für private Telefonate ist danach noch
als angemessen anzusehen. In dem konkreten Fall hatte ein Arbeitgeber einer
Rechtsanwaltsgehilfin am Monatsende nur einen Teil des fälligen Monatsgehaltes
gezahlt. Ein Teil behielt er mit der Begründung ein, dass die Angestellte
täglich mindestens zehn Minuten den betrieblichen Telefon- und
Internetanschluss zu privaten Zwecken benutzt hätte, obwohl er dies mündlich
verboten hätte. Die Klägerin bestritt ein solches Verbot und verlangte die
Zahlung des restlichen Gehalts. Der Richter gab ihr Recht. Ob und in welchem
Umfang Beschäftigte den betrieblichen Telefon- und Internetanschluss auch für
private Zwecke nutzen dürfe, richtet sich in erster Linie nach den
arbeitsvertraglichen Regelungen. stellten die Richter fest. Fehle eine solche
Regelung, könne der Arbeitnehmer von einer Duldung ausgehen. Das gelte
jedenfalls dann, wenn ein angemessener Umfang nicht überschritten werde. Im
Streitfall erhielt der Arbeitsvertrag keine Regelung. Die Klägerin durfte
deshalb davon ausgehen, dass der Beklagte mit einer angemessenen Nutzung
einverstanden ist. Der angemessene Umfang sei mit den behaupteten zehn Minuten
pro Arbeitstag noch nicht überschritten. Selbst bei einem doppelt so hohen
zeitlichen Aufwand für Privattelefonate liege nicht zwingend eine
Pflichtverletzung vor. (AZ: 4 Sa 1018/04)
Urlaub
Freie Mitarbeiter, die überwiegend bei einem Arbeitgeber
beschäftigt sind, haben ein Recht auf Urlaub. Dies gilt jedenfalls dann, wenn
sie regelmäßig in einen Dienstplan eingetragen und fortlaufend eingesetzt
werden. (BAG, AZ. 9 AZR 626/04)
Geld für Überstunden
Klage auch nach drei Jahren erfolgreich
Eine Klage wegen nicht bezahlter Überstunden ist auch drei Jahre nach
Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch möglich. das berichtet der Fachverlag
für recht und Führung in Bonn unter Berufung auf ein Urteil des
Arbeitsgerichts Frankfurt (AZ: 9 Ca 8374/04)
In dem konkreten Fall hatte ein Mitarbeiter seinen ehemaligen Arbeitsgeber auf
Zahlung von rund 20.000€ verklagt. Zuvor hatte der Arbeitgeber den ehemaligen
Beschäftigen auf Rückzahlung eines versehendlichen zu viel gezahlten Betrages
von 1.100€verklagt. Die Richter sprachen dem Arbeitgeber den zuviel gezahlten
Betrag zu. Allerdings muss er auch die erhebliche Zahl an Überstunden
nachzahlen, die seine ehemaliger Mitarbeiter daraufhin geltend machte. Der
Arbeitgeber konnte die Angaben des ehemaligen Mitarbeiters nach Ansicht des
Gerichts nicht widerlegen. Dabei wiesen die Richter auch auf die lange
Gültigkeit der Ansprüche hin.