FAQ -Hanf im Recht

Die folgenden Informationen gelten für die Bundesrepublik
Deutschland. Alle Angaben ohne Gewähr.
Die jeweils aktuelle Version dieser FAQ gibt es unter http://user.cs.tu-berlin.de/~eikes/drogen.html.
Zuletzt inhaltlich geändert am 15.1.2000
Inhalt
1.1 Was heißt das, "FAQ"?
2.1 Ist Kiffen nun erlaubt oder nicht?
2.2 Geringe Mengen sind doch jetzt legal, oder?
2.3 Wie groß ist eine "geringe Menge"?
2.4 Was ist eine "nicht geringe Menge"?
2.5 Ist Cannabis als Medizin erlaubt?
2.6 Sind Samenbesitz und Anbau erlaubt?
2.7 Wie ist das mit dem Führerscheinentzug?
2.8 Dürfen Polizisten wegsehen?
3.1 Wie gut sind Drogensuchhunde?
3.2 Sollte man Cannabis mit der Post verschicken?
3.3 Was leisten Blut-, Urin- und Haaruntersuchungen?
3.4 Was droht Konsumenten bei der Musterung?
3.5 Was tun, wenn man Probleme mit der Polizei hat?
3.6 Wer hilft mir, wenn es zum Prozeß kommt?
4.1 Quellen
1.1 Was heißt das, "FAQ"?
Die Abkürzung FAQ ("Frequently Asked Question(s)") wird
einerseits für häufig gestellte Fragen verwendet, andererseits aber auch für
Texte, die solche Fragen und ihre Antworten beinhalten. Die vorliegende FAQ soll
Probleme lösen, die immer wieder mal auftauchen. Er beruht unter anderem auf
zahlreichen Antworten, die von sachkundigen Menschen gegeben wurden.
2.1 Ist Kiffen nun erlaubt oder nicht?
Kiffen an sich war in der BRD nie verboten. Bestraft werden kann laut
§ 29 Betäubungsmittelgesetz
(BtMG), wer illegale Betäubungsmittel (also z.B. Cannabis) "anbaut,
herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt,
veräußert, abgibt, sonst in Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger
Weise verschafft." Außerdem sind Besitz, Durchfuhr und einige
andere Dinge verboten. Der Konsum kommt jedoch im BtMG nicht vor und ist somit
erlaubt.
Diese Rechtslage wird damit begründet, daß "Selbstschädigung"
(durch Konsum) in der Bundesrepublik nicht bestraft wird. Der Besitz bringe aber
die Gefahr der Weitergabe mit sich, und ist daher verboten. Das ist vielleicht
mit Waffenbesitz vergleichbar, der zwar für sich genommen noch niemandem
schadet, aber dennoch eine Bedrohung der Allgemeinheit darstellt. Und der
Gesetzgeber glaubt, daß das auch für Cannabisbesitz gelte.
Es ist juristisch anerkannt, daß man Drogen konsumieren kann, ohne sie zu
besitzen. Wer zum Beispiel einen Joint annimmt, um daran zu ziehen und ihn dann
zurückzugeben (statt ihn weiterzugeben), hat ihn juristisch gesehen nicht
besessen.Von praktischer Bedeutung ist die Legalität des Konsums, wenn jemandem
durch einen Test oder eigene Aussage nachgewiesen wird, daß er illegale Drogen
konsumiert hat. Da daraus nicht auf einen Besitz geschlossen werden kann, müßten
dann die Umstände des Konsums untersucht und der Besitz nachgewiesen werden.
Denn sonst gilt "im Zweifel für den Angeklagten" - und der Konsument
bleibt straffrei.
2.2 Geringe Mengen sind doch jetzt legal, oder?
Im Prinzip nein. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat das Verbot bestätigt
( BverfGE 90,145).
In Fällen jedoch, die "gelegentlichen Eigenverbrauch geringer Mengen
von Cannabisprodukten vorbereiten und nicht mit einer Fremdgefährdung verbunden
sind, [...] werden die Strafverfolgungsorgane nach dem Übermaßverbot von der
Verfolgung der in § 31a BtMG bezeichneten Straftaten grundsätzlich
abzusehen haben."
"Geringe Mengen" von Cannabis sind also weiterhin verboten und müssen
dementsprechend beschlagnahmt werden. Staatsanwälte und Richter sollen aber von
der Verfolgung absehen bzw. den Prozeß einstellen, wenn man das Cannabis unter
den genannten Bedingungen "anbaut, herstellt, einführt, ausführt,
durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt." (§ 31a
BtMG)
Zu beachten sind dabei die Einschränkungen. Da ist die "geringe
Menge" (s.u.). Man darf das Cannabis ausschließlich zum
eigenen Konsum besitzen ("Eigenverbrauch"). Man muß glaubhaft machen
können, daß man nicht regelmäßig konsumiert ("gelegentlich"). Außerdem
darf keine Fremdgefährdung vorliegen. Das ist allein in der eigenen Wohnung
bestimmt gegeben, auf einem Schulhof bestimmt nicht. Dazwischen liegt ein
breiter Ermessensspielraum.
2.3 Wie groß ist eine "geringe Menge"?
Trotz ausdrücklicher Aufforderung des BVerfG haben sich die Bundesländer
nicht auf eine bundesweit einheitliche Menge geeinigt. Die neue Bundesregierung
hat aber angekündigt, dieses Problem anzugehen.
Bis dahin kocht jedes Land sein eigenes Süppchen. Es gibt sogar Bundesländer,
in denen keine Grenze festgelegt wurde. Es sollte aber meines Erachtens auch
dort zumindest bis 6 Gramm möglich sein, eine Einstellung zu erreichen. Die
Verfassung gilt schließlich auch dort.
Laut "Cannabis in Apotheken" (Raschke/Kalke) gelten folgende
Einstellungsgrenzen (KE steht für Konsumeinheiten, wie viel auch immer das sein
mag):
Bundesland
| geringe Menge
| Einstellungsregeln
|
Baden-Württemberg
| bis 3 KE
| "in der Regel einzustellen"
|
Bayern
| bis 6 g
| "im Einzelfall zu prüfen"
|
Berlin
| bis 6 g
| "grundsätzlich einzustellen"
|
| 6-15 g
| "kann eingestellt werden"
|
Brandenburg
| bis 3 KE
| "kann eingestellt werden"
|
Hamburg
| bis 20 g (1)
| "in der Regel einzustellen"
|
Hessen
| bis 6 g
| "ist einzustellen"
|
| 6-30 g
| "kann eingestellt werden"
|
Niedersachsen
| bis 6 g
| "ist einzustellen"
|
| 6-15 g
| "kann eingestellt werden"
|
Nordrhein-Westfalen
| bis 10 g
| "in der Regel einzustellen"
|
Rheinland-Pfalz
| bis 10 g
| "in der Regel einzustellen"
|
Saarland
| bis 6 g
| "ist einzustellen"
|
| 6-10 g
| "kann eingestellt werden"
|
Sachsen
| bis 3 KE, ca. 6 g (2)
| (inoffiziell)
|
Sachsen-Anhalt
| bis 3 KE, ca. 6 g
| "ist einzustellen"
|
Schleswig-Holstein
| bis 30 g
| "in der Regel einzustellen"
|
(1) In Hamburg gilt "Streichholzschachtelgröße" als Richtwert, das
sind um die 20 Gramm.
(2) Angabe von Jörg Jenetzky.
2.4 Was ist eine "nicht geringe Menge"?
Nicht alles, was keine "geringe Menge" ist, ist deshalb gleich
eine "nicht geringe Menge".
In § 29 BtMG steht: "In besonders schweren Fällen ist die
Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt
in der Regel vor, wenn der Täter [...] mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge Handel treibt, sie in nicht geringer Menge besitzt oder abgibt." Diese
Taten gelten als "Verbrechen" und die Strafen werden nur in Ausnahmefällen
zur Bewährung ausgesetzt.
Der Bundesgerichtshof hat für die "nicht geringe Menge" einen
Richtwert von 7,5 Gramm THC (je nach Qualität zwischen 50 und 150 Gramm
Haschisch/Gras) angesetzt. Laut Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 90, 145 (170))
kann diese Grenze "zur Vermeidung einer im Blick auf Art und Menge
des eingeführten Betäubungsmittels als unangemessen hoch angesehenen
Strafe" von Gerichten im Einzelfall auch höher angesetzt werden.
2.5 Ist Cannabis als Medizin erlaubt?
Cannabis ist als Medikament genau sowenig erlaubt wie als Genußmittel.
Aber der (psychotrope und medizinisch wirksame) Hauptwirkstoff von Cannabis,
Delta-9-THC (Dronabinol/Marinol), wurde 1998 als Arzneimittel zugelassen und in
die Anlage III des BtMG aufgenommen. Er kann daher jetzt verschrieben werden.
Allerdings braucht der Patient ein Betäubungsmittelrezept vom Arzt und die
Apotheke eine spezielle Genehmigung des Bundesamts für Arzneimittel und
Medizinprodukte. Inzwischen gibt es einen deutschen Produzenten von THC namens
THC Pharm GmbH (The Health Concept). Dort produziertes THC ist zwar immer noch
reichlich teuer, aber deutlich billiger als Importware.
2.6 Sind Samenbesitz und Anbau erlaubt?
Hanfanbau ist zwar inzwischen erlaubt, aber nur für landwirtschaftliche
Betriebe ab einer gewissen Größe und nur für den Anbau zugelassener
Nutzhanf-Sorten. Als Nutzhanf werden Cannabispflanzen bezeichnet, die aufgrund
ihres geringen THC-Anteils nicht als Droge, sondern ausschließlich als
Faserproduzent dienen können.
Der Umgang mit Hanfsamen war bis zum 1.2.1998 legal. Doch durchm Änderungen des
BtMG sind jetzt nur noch Samen, die "nicht zum unerlaubten Anbau
bestimmt" sind, von der Anlage I des BtMG ausgeschlossen. Die
anderen stehen damit rechtlich mit Haschisch, aber auch mit Heroin auf einer
Stufe. Wer einige Samen für mehrere Mark pro Stück oder zusammen mit z.B.
Pflanzenbeleuchtungsanlagen kauft oder verkauft, macht sich daher strafbar.
2.7 Wie ist das mit dem Führerscheinentzug?
Seit dem 1.8.1998 gilt folgende Regelung: Wer beim Autofahren THC im Blut
hat, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Anders als bei Alkohol (Promille-Grenze)
gibt es dafür keine Mindestkonzentration. Man muß mit einem Bußgeld bis zu
3000 Mark, Fahrverbot bis zu drei Monaten und Punkten in Flensburg rechnen. Beim
ersten Verstoß werden laut Verkehrsministerium in der Regel eine Geldbuße von
500 Mark, ein Monat Fahrverbot und vier Punkte fällig.
Für einen Straftatbestand ("Trunkenheit im Verkehr", § 316
StGB) reicht die bloße Feststellung von Drogenkonsum jedoch nicht aus. Das hat
der Bundesgerichtshof beschlossen (Az: 4 StR 395/98).
Es wird aber auch die Fahreignung von Menschen angezweifelt, die zwar gekifft
haben, aber gar nicht bekifft gefahren sind. Diese sollen in einer
medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU), die sie etwa fünfhundert Mark
kostet, ihre Fahrtüchtigkeit beweisen. Allerdings hat das BVerfG 1993
entschieden (Az: 1 BvR 689/92),daß einmaliger Haschischkonsum eine derartige
Untersuchung nicht rechtfertigt. Daher wird jetzt häufig versucht, in einem
sogenannten Drogenscreening den regelmäßigen Konsum zu beweisen. Wird während
des Screenings, bei dem der Betroffene im Abstand eines halben Jahres zu
unvorhersehbaren Terminen drei mal oder öfter zur Untersuchung geladen wird,
ein Cannabisrückstand gefunden, ist die Absolvierung einer MPU nicht mehr
vermeidbar.
Das Bundesverwaltungsgericht (Az:
11 B 48/96) verlangt für ein Screening nur, daß "hinreichend
aussagekräftige Anzeichen für den Verdacht bestehen, daß der Betroffene
regelmäßig Haschisch konsumiert." Der Bayerische
Verwaltungsgerichtshof (Az: 11 B 96.2359) hingegen "neigt zu der
Auffassung, daß selbst zugestandene oder nachgewiesene Regel- oder Gewohnheitsmäßigkeit
des Cannabiskonsums für sich allein nicht schon geeignet ist, berechtigte
Zweifel an der Kraftfahreignung zu begründen." Daher "muß
sich das Gericht gesondert die Überzeugung bilden, daß der Konsument nicht
bereit oder fähig ist, Konsum und Führen von Kraftfahrzeugen zu trennen."
2.8 Dürfen Polizisten wegsehen?
Nein, eigentlich nicht. "Die Behörden und Beamten des
Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub
gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten."
(§ 163 StPO). Für die Staatsanwaltschaft und das Gericht sieht das
BtMG die Möglichkeit vor, von der Verfolgung abzusehen bzw. einen Prozeß
einzustellen. Polizisten haben kein vergleichbares Recht. Theoretisch riskieren
Polizisten beim Wegsehen sogar eine höhere Strafe (für "Strafvereitelung
im Amt") als der Drogenbesitzer.
Es sind viele Methoden im Umlauf, die kaum oder gar nicht geeignet sind,
Suchhunde in ihrer Arbeit zu behindern. Dazu gehört der Pfeffer zum Betäuben
des Geruchssinns genauso wie Plastiktüten zum Verpacken (da diese Gerüche
durchlassen).
Cannabis ist für den Drogensuchhund eine leichtere Beute als zum Beispiel
Kokain oder LSD, wie man sich auch mit menschlicher Nase leicht vorstellen kann.
Dennoch haben diese Hunde ihre Schwächen.
Bei Höhen über 1,80 Meter kann ein Hund nicht mehr viel riechen, weil sich der
Geruch von gut verpacktem Cannabis nicht so weit verbreitet. "Gut
verpackt" ist Cannabis zum Beispiel in einem gasdichten Glasbehälter
(Laborbedarfsladen) oder in einem verschweißten Metallbehälter. Aber auch nur,
wenn die Außenseite nicht mit Cannabisspuren verunreinigt ist.
Für eine Karriere als Drogenschnüffler braucht ein Hund einen ausgeprägten
Spieltrieb. Der läßt sich auch ausnutzen, um den Hund abzulenken. Noch größere
Ablenkung verspricht aber der Sexualtrieb. Es soll nicht wenige Suchhunde geben,
die beim Anblick (und Geruch!) einer Hundedame alles andere vergessen.
Wer Cannabis in den Radkappen seines Autos schmuggelt, könnte versuchen, vorher
durch etwas Buttersäure zu fahren, da dieser Geruch doch recht ablenkend wirken
könnte.
Aber nicht vergessen: Drogensuchhunde treten immer mit menschlichen Begleitern
auf. Und die haben diese Informationen auch.
3.2 Kann man Cannabis mit der Post verschicken?
Es gibt glaubwürdige Berichte über verschicktes Cannabis, sogar über
Staatsgrenzen hinweg. Trotzdem scheint es nicht ratsam, es zu probieren. Ein Spürhund,
der durch eine Postabteilung geführt wird, würde es ohne großen Aufwand
finden. Natürlich könnte der Empfänger behaupten, von der Sendung nichts gewußt
zu haben. Dann muß er sie aber bei Erhalt umgehend der Polizei melden. Findet
nun die Polizei einen entsprechenden Brief, kann sie ihn dem Empfänger zukommen
lassen und zugreifen, wenn dieser das nicht sofort anzeigt.
3.3 Was leisten Blut-, Urin- und Haaruntersuchungen?
In Blut und Urin können bei sporadischem Konsum einige Tage lang Spuren
festgestellt werden. Bei "chronischem" Konsum können nach dem
Absetzen manchmal noch bis zu einen Monat lang positive Ergebnisse auftreten.
Haare speichern Cannabisspuren dauerhaft. Man kann bei Untersuchung der Haare
also je nach Haarlänge auch ziemlich lang zurückliegenden Konsum nachweisen.
Auch Körperhaare können für eine solche Untersuchung verwendet werden.
3.4 Was droht Drogenkonsumenten bei der Musterung?
Bei der Musterung wird eine Urinprobe verlangt. Diese wird aber nicht auf
Drogen untersucht. Daher kann man auch die Frage nach Drogenkonsum, die einem
(neben vielen anderen) gestellt wird, gefahrlos verneinen. Einige hoffen, mit
eingestandenem Drogenkonsum um den Wehrdienst herumzukommen. Schlechte
Nachricht: Zumindest Cannabiskonsum hilft da nicht.
Es gibt also eigentlich keinen guten Grund, Drogenkonsum zu gestehen. Wer es
dennoch tut, hat aber auch kaum Folgen zu befürchten: Viele werden zum
Psychologen geschickt. Lästig, aber harmlos. Außerdem darf man im Dienst nicht
Auto fahren. Bösere Folgen gibt es nicht, da die Ärzte der Schweigepflicht
unterliegen.
3.5 Was tun, wenn man Probleme mit der Polizei hat?
Ist man in unangenehmen Kontakt mit den Freunden und Helfern gekommen, ist
die wichtigste Grundregel: Aussage verweigern. Man muß nur Angaben zur Person
(Name / Wohnsitz / Geboren (Datum und Ort)) machen. Wer mehr sagt, kann sich
eigentlich nur schaden, denn entlastende Aussagen kann man später immer noch
machen. Belastende Aussagen kann man zwar widerrufen, aber nicht mehr ungesagt
machen. Eine Aussageverweigerung wird in keinem Fall als Schuldeingeständnis
gewertet.
Es kann auch nicht schaden, sich Name und Dienstnummer der Beamten geben zu
lassen (und aufzuschreiben, ihr wißt ja, wie das mit dem Kurzzeitgedächtnis
ist...), mit denen man zu tun hat. Wenn die Polizisten etwas unternehmen, das
einem seltsam (illegal) vorkommt, z.B. eine Hausdurchsuchung ohne
Durchsuchungsbefehl, dann sollte man dagegen Widerspruch einlegen (aber nicht
eingreifen!), und zwar schriftlich oder "zur Niederschrift"
(diktieren). Stellt sich die Aktion im Nachhinein tatsächlich als illegal
heraus, kann man den Beamten den verdienten Ärger machen.
Werden Gegenstände konfisziert, kann man sich Art und Menge quittieren lassen.
Allerdings soll es schon vorgekommen sein, daß Polizisten eine geringere Menge
abgeliefert haben als sie tatsächlich mitgenommen hatten. Das nützt nicht nur
den Polizisten, es kann auch dem Ex-Besitzer eine geringere Strafe bescheren.
3.6 Wer hilft mir, wenn es zum Prozeß kommt?
Wenn nicht die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen wegen geringer Schuld
einstellt, wenn es also zum Prozeß kommt, sollte man sich einen Anwalt suchen.
Ein Prozeß ist in den Händen eines Profis natürlich besser aufgehoben als in
denen einer FAQ (von einem Laien). Eine Akteneinsicht darf sogar ausschließlich
ein Anwalt nehmen. Für bestimmte bedürftige Gruppen (Schüler, Studenten, ...)
gibt es beim zuständigen Gericht einen Rechtsberatungsschein. Wer diesen Schein
hat, kommt bei der Beratung durch einen Anwalt billiger weg.
Wer Hilfe braucht, zum Beispiel bei der Suche nach einem geeigneten Anwalt, kann
sich an die "Grüne Hilfe" wenden. Sie ist im Web unter www.gruene-hilfe.de
zu erreichen. Wichtig: Wer einmal in die Verlegenheit kommen könnte, die Grüne
Hilfe zu brauchen, ist aufgerufen, schon jetzt zu spenden: Norisbank, BLZ: 760 260 00,
Kto: 5934536004, Inhaber: S. Bänsch, Stichwort: Grüne Hilfe
4.1 Quellen
-
http://user.cs.tu-berlin.de/~eikes/drogen.html.
- Gesetzes- und Urteilstexte
- Artikel in der Zeitschrift "Hanf!"
- diverse Postings in de.soc.drogen
- Artikel über Drogenspürhunde von Christiane Eisele
- Texte zum Führerscheinproblem
von Michael Hettenbach
- "FAQ: Verhalten im Behördenkontakt" (1995) von Matthias
Fischmann
- "Cannabis in Apotheken", Raschke/Kalke 1997 (ISBN 3-7841-0959-4)
- "Drogen und Psychopharmaka"; Julien, Robert M. 1997 (ISBN
3-8274-0044-9)
