Steuertipps

 

Der Steuerexperte   

Nachträgliche Änderung des Steuerbescheids unwirksam

Steuerbescheid: Finanzamt darf nicht nachträglich ändern

Mangelhafte Steuerbescheide können von Finanzämtern nicht nachträglich zu Ungunsten des Steuerzahlers geändert werden. Dies stellte diese Woche das Finanzgericht Rheinland-Pfalz fest. Die Richter stärkten damit einem Steuerzahler den Rücken, dem die Behörde zunächst trotz einer fehlenden Unterschrift einen günstigen Steuerbescheid ausgestellt hatte. Später wollte das Finanzamt den Steuerbescheid ändern und dem Steuerzahler eine höhere Steuer auferlegen (Aktenzeichen: 5 K 2245/01).

Der Kläger hatte sich 1999 für eine Zusammenveranlagung mit seiner Frau entschieden, allerdings fehlte auf den Steuererklärungsformular die Unterschrift der Ehefrau. Trotzdem wurde ein gegen beide Gatten gerichteter Bescheid über 576 Mark (etwa 294 Euro) erlassen. Ein paar Monate später erkannte das Finanzamt den Irrtum und schickte erneut einen Bescheid - allerdings ohne Zusammenveranlagung - über 5.553 Mark (2.776 Euro). Angeblich habe eine "offenbare Unrichtigkeit" vorgelegen, nach der das Finanzamt einen Steuerbescheid auch nachträglich zum Nachteil der Steuerzahler ändern könne.

Das Gericht sah das allerdings anders: Zwar sei der erste Bescheid möglicherweise fehlerhaft, weil das Paar zusammen veranlagt worden sei, obwohl die Voraussetzungen dafür eventuell nicht vorlagen. Die Finanzbeamten hätten dies aber nicht ändern dürfen, weil es sich nicht um eine "offenbare Unrichtigkeit" im Sinne der Abgabenordnung handele.

Begründung: Wenn ein Fehler auf unzureichende Aufklärung des Finanzamtes zurück zu führen sei, könne ein Bescheid nicht nachträglich geändert werden. Sollte das Finanzamt einen Sachverhalt nicht zutreffend ermitteln, sei dies nicht mit dem flüchtigen Übersehen einer Tatsache gleichzusetzen.