| Der Steuerexperte |
Nachträgliche Änderung des Steuerbescheids unwirksam
Steuerbescheid: Finanzamt darf nicht nachträglich ändern
Mangelhafte Steuerbescheide können von Finanzämtern nicht
nachträglich zu Ungunsten des Steuerzahlers geändert werden. Dies stellte
diese Woche das Finanzgericht Rheinland-Pfalz fest. Die Richter stärkten damit
einem Steuerzahler den Rücken, dem die Behörde zunächst trotz einer fehlenden
Unterschrift einen günstigen Steuerbescheid ausgestellt hatte. Später wollte
das Finanzamt den Steuerbescheid ändern und dem Steuerzahler eine höhere
Steuer auferlegen (Aktenzeichen: 5 K 2245/01).
Der Kläger hatte sich 1999 für eine Zusammenveranlagung mit seiner Frau
entschieden, allerdings fehlte auf den Steuererklärungsformular die
Unterschrift der Ehefrau. Trotzdem wurde ein gegen beide Gatten gerichteter
Bescheid über 576 Mark (etwa 294 Euro) erlassen. Ein paar Monate später
erkannte das Finanzamt den Irrtum und schickte erneut einen Bescheid -
allerdings ohne Zusammenveranlagung - über 5.553 Mark (2.776 Euro). Angeblich
habe eine "offenbare Unrichtigkeit" vorgelegen, nach der das Finanzamt
einen Steuerbescheid auch nachträglich zum Nachteil der Steuerzahler ändern könne.
Das Gericht sah das allerdings anders: Zwar sei der erste Bescheid möglicherweise
fehlerhaft, weil das Paar zusammen veranlagt worden sei, obwohl die
Voraussetzungen dafür eventuell nicht vorlagen. Die Finanzbeamten hätten dies
aber nicht ändern dürfen, weil es sich nicht um eine "offenbare
Unrichtigkeit" im Sinne der Abgabenordnung handele.
Begründung: Wenn ein Fehler auf unzureichende Aufklärung des Finanzamtes zurück
zu führen sei, könne ein Bescheid nicht nachträglich geändert werden. Sollte
das Finanzamt einen Sachverhalt nicht zutreffend ermitteln, sei dies nicht mit
dem flüchtigen Übersehen einer Tatsache gleichzusetzen.