| Mobilfunk Firmen müssen korrekte Rechnung nachweisen Verfall von Prepaid- und Telefonkarten Kündigung des Handys kostenlos Anderes Netz - gleiche Nummer Gebühr nach Kartensperrung ist ungültig |
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Mobilfunk Firmen müssen korrekte Rechnung nachweisen
Wenn Sie Zweifel an der Gebührenrechnung Ihres Mobilfunkanbieters haben, lassen Sie es ihn wissen, und zahlen Sie nicht gleich. Erheben Schriftlichen Widerspruch gegen Ihre Rechnung. Laut Urteil des AG Ulm (AZ 1 S 244/98) muss die Firma dann beweisen, dass alles stimmt, nicht der Kunde.
Kritik an Verfall von Telefonkarten
Die Telefonkarten der Telekom für öffentliche Fernsprecher
dürfen nach einem Urteil des BGH in Karlsruhe nicht mehr nach 39 Monaten
verfallen. Mit dieser Entscheidung gab der BGH einer Klage der
Verbraucherzentrale Baden-Württemberg statt. Die beschränkte Gültigkeitsdauer
benachteilige wegen des ersatzlosen Verfalls des Restguthabens die Verbraucher
unangemessen. Die Deutsche Telekom hat nach der Entscheidung nun die Wahl, die
1998 eingeführte Gültigkeitsdauer der Karten wieder aufzuheben oder nach
Ablauf der Frist ein verbliebenes Guthaben zu erstatten. (AZ XI ZR 274/00) Die
Telekom hat die Befristung mit dem Schutz vor Manipulation begründet.
Vgl. dazu (für Prepaid-Karten) OLG Brandenburg AZ 3 U 251/98
Kündigung des Handys kostenlos
Bei der Auflösung von Mobilfunkverträgen dürfen die Anbieter keine "Deaktivierungsgebühr" verlangen. Dies entschied der BGH. In dem Verfahren hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen mit Sitz in Berlin gegen die Mobilfunkfirma "Talkline" geklagt, die von Kunden für die Stillegung eines Anschlusses eine "Deaktivierungsgebühr" von 17,35 € verlangt hatte. (AZ III ZR 199/01) Die Verbraucherzentralen empfehlen nun den betroffenen Kunden ´, sich die Gebühren zurückerstatten lassen. Die Verbraucherorganisation hatte in dem Verfahren argumentiert, dass die Auflösung von Verträgen im Wirtschaftsleben "absolut normal" sei. Deshalb dürften die anfallenden Verwaltungskosten auf keinen Fall dem Kunden angelastet werden, erklärte Rechtsexpertin Heike Heidemann-Peuser.
Handynutzer haben beim Wechsel des Netzbetreibers Anspruch auf Beibehaltung ihrer Rufnummer. Das Verwaltungsgericht Köln wies eine Klage zweier Mobilfunk-Unternehmer ab, die sich gegen die Anwendung der so genannten Netzbetreiber-Portabilität auf dem Mobilfunk gewehrt hatten. nach einer Anweisung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation müssen alle Netzbetreiber die gesetzlich verankerte Übertragbarkeit von Nummern bis zum 1. Februar 2002 sicherstellen. Das erfordere zwar umfangreiche Investitionen, so die Richter, fördere aber den Wettbewerb. (Wiesbadener Kurier vom 04.04.2001)
Gebühr nach Kartensperrung ist ungültig
Bernd W. hatte ein mal vergessen, seine Handyrechnung zu zahlen, schon sperrte die Gesellschaft die Karte und verlangte für den Neuanschluss satte Gebühren! Unverschämt, fand der Reiseverkehrskaufmann und zog vor Gericht. mit Erfolg: Der Wiederanschluß ist grundsätzlich gratis! (OLG Schleswig AZ: 2 U 42/96 - 05/97)